Vorsorgevollmacht

In der täglichen Praxis werden an den Notar häufig Fragen zur Vorsorgevollmacht gestellt. Auf dieser Seite möchte ich Ihnen deshalb zu den wichtigsten Fragen erste Informationen geben.

 

1.

Welche Vorteile hat eine durch den Notar erstellten Vorsorgevollmacht im Vergleich zur gerichtlichen Betreuung? 

  
2. In welchen Bereichen sollten Sie überhaupt Vorsorge treffen?   Antwort
3.

Haben Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder automatisch das Recht, Ihre Angelegenheiten zu regeln, wenn Sie selbst nicht  mehr entscheiden können?

  Antwort
4. Welche Gründe sprechen dafür, eine Vollmacht zur Vorsorge zu errichten?   Antwort
5. Was ist eine Generalvollmacht? Deckt sie alle Bereiche automatisch ab?   Antwort
6. Welche Form muss eine Vollmacht haben?   Antwort
7. Kann eine Vollmacht missbraucht werden?   Antwort
8. Was ist eine Untervollmacht?   Antwort
9. Wo bewahren Sie die Vollmacht auf?   Antwort
10. Ab wann gilt die Vollmacht?   Antwort
11. Erlischt die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers?   Antwort
12. Soll die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden?   Antwort
13. Welche Kosten entstehen beim Notar durch eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung?   Antwort
14. Was passiert, wenn Sie keine Vollmacht erteilen?   Antwort
 15.  Können Sie eine Vollmacht noch errichten, wenn Sie geschäftsunfähig sind oder Zweifel an Ihrer Geschäftsfähigkeit bestehen?   Antwort
 16.  Sollte die Vollmacht erst gelten, wenn Sie einmal selbst nicht mehr handeln können?   Antwort
 17.  Sollten Sie zusätzlich zur Generalvollmacht noch eine Kontovollmacht erteilen?   Antwort
     
  Wenn Sie ein Beispiel einer Vorsorgevollmacht lesen möchten, klicken Sie bitte hier:     

 
1. Welche Vorteile hat eine Vorsorgevollmacht im Vergleich zur gerichtlichen Betreuung? 

In vielen Bereichen ist Vorsorge selbstverständlich, z. B. beim Abschluss von Versicherungen vielfältiger Art sowie der Vorsorge für das Alter. Es gibt jedoch Bereiche, in denen viel zu wenig Menschen in Deutschland Vorsorge für weniger gute Zeiten treffen. Immer wieder kommt es vor, dass infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter Menschen nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Auch hier stellt sich die Frage, wer im Ernstfall Entscheidungen treffen soll, wenn Sie selbst vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, alle Entscheidungen selbst zu treffen. Wer soll Ihren Betrieb führen für die Dauer Ihrer Krankheit? Viele verdrängen diese Entscheidung oder schieben sie auf „später“ hinaus. Es ist jedoch niemand sicher davor, dass er nicht vielleicht schon morgen durch einen schweren Unfall dauerhaft das Bewusstsein verliert und darauf angewiesen ist, dass ein anderer für ihn Entscheidungen trifft. Sofern Sie keine Vorsorge treffen, wird das Gericht im Bedarfsfall einen Betreuer zum gesetzlichen Vertreter bestellen. Dabei wird das Gericht prüfen, ob eine Person aus dem Kreis der Angehörigen bereit und in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen. Ist dies nicht möglich, können auch familienfremde Personen zum Betreuer bestellt werden. Wenn Sie in ihrem Bekannten- oder Angehörigenkreis eine Person kennen, die unbeschränkt vertrauenswürdig ist, sollten Sie überlegen, ob Sie nicht diese Person für den Fall, dass Sie nicht mehr selbst alle Entscheidungen treffen können, bevollmächtigen. Insbesondere, wenn Sie diese Person langjährig kennen, ist es vielfach sinnvoll, wenn Sie anstelle des Gerichtes diese Entscheidung selbst treffen. Wer sich dem nicht stellen möchte, muss wissen, dass im Ernstfall das Gericht für ihn entscheidet und der Richter hierbei, trotz größter Bemühungen, nicht die Kenntnisse von Ihren nächsten Angehörigen hat, die Sie selbst haben.

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2. In welchen Bereichen sollten Sie überhaupt Vorsorge treffen?

Jeder kann durch Krankheit, Unfall oder Alter in eine Lage kommen, dass er nicht mehr alle Angelegenheiten seines Lebens selbstverantwortlich regeln kann. Sie können zum einen in Vermögensangelegenheiten Vorsorge treffen, z. B. wer erledigt für Sie Bankgeschäfte. Wer schließt für Sie einen Mietvertrag oder kündigt Ihren Mietvertrag? Sie können ferner in persönlichen Angelegenheiten Vorsorge treffen, z. B. wer entscheidet über Operationen und medizinische Maßnahmen.

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3. Haben Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder automatisch das Recht, Ihre Angelegenheiten zu regeln, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können?

Rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen dürfen Ehegatten oder Kinder nicht automatisch für Sie treffen. In unserer Rechtsordnung haben nur die Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit auch die Befugnis zur Vertretung in allen Angelegenheiten. Für einen Volljährigen können die Angehörigen jedoch nur entscheiden, wenn entweder Sie Ihren Angehörigen eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt haben oder aber Ihre Angehörigen gerichtlich zum Betreuer bestellt wurden. 

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4. Welche Gründe sprechen dafür, eine Vollmacht zur Vorsorge zu errichten?

Sie selbst bestimmen, welchen Personen Sie Ihr Vertrauen schenken. Sie können dazu eine aber auch mehrere Personen benennen. Sie können dabei zusätzliche Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Es ist zweckmäßig, wenn Sie beim Abfassen der Vollmacht die von Ihnen vorgesehenen Bevollmächtigten mit einbeziehen.

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5. Was ist eine Generalvollmacht? Deckt sie alle Bereiche automatisch ab?

Eine Generalvollmacht kann zur Vertretung in allen Angelegenheiten ermächtigen. Unterbringungsmaßnahmen und Maßnahmen, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind, sind nur zulässig, wenn sie zum Wohl des Betreuten erforderlich sind und wenn diese in der Vollmacht ausdrücklich angegeben wurden. Sofern die Vollmacht im Ausland Verwendung finden soll, sollten die Regelungsbereiche ausdrücklich in der Vollmacht benannt werden. Aber auch in sonstigen Fällen empfiehlt sich, in der Vollmacht genau zu bezeichnen, wozu der Bevollmächtigte berechtigt werden soll. Sie haben auch die Möglichkeit, eine Spezialvollmacht, d. h. eine Vollmacht für einzelne Angelegenheiten, zu erteilen. So können Sie z. B. eine Vollmacht nur für den Gesundheitsbereich erteilen. Dies bedeutet aber, dass in allen anderen Bereichen im Bedarfsfall ein Betreuer bestellt werden muss. Ein Beispiel einer notariellen Generalvollmacht füge ich bei.

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6. Welche Form muss eine Vollmacht haben?

Eine schriftliche Abfassung ist aus Gründen der Klarheit und der Beweisbarkeit notwendig. Sie können die Vollmacht auch mit der Maschine schreiben lassen. In jedem Falle sollten Sie Ort und Datum beifügen und vollständig, eigenhändig unterschreiben. 

Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist in jedem Falle erforderlich, wenn Ihre Vollmacht auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken berechtigen soll. Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist ferner dann sinnvoll, wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben oder Gesellschafter einer Gesellschaft sind.  Auch für Erbausschlagungen, die z. B. wegen Überschuldung des Nachlasses in Ihrem Namen erklärt werden sollen, ist eine notariell beglaubigte Vollmacht notwendig.

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7. Kann eine Vollmacht missbraucht werden?

Vollmachten können vom Bevollmächtigten auch gegen Ihren Willen verwendet werden. Ob Sie in diesem Falle dann Schadensersatzansprüche gegen den Bevollmächtigten geltend machen können, ist möglicherweise rechtlich schwierig, z. B. falls der Bevollmächtigte einen Pflichtenverstoß bestreitet oder wirtschaftlich sinnlos, z. B. wenn der Bevollmächtigte zahlungsunfähig ist. 

Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt dem Bevollmächtigten je nach Ausgestaltung der Vollmacht sehr weitreichende Handlungsbefugnisse. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie bei Erteilung der Vollmacht diese Person langjährig kennen und das Gefühl  haben, dass diese Person uneingeschränkt vertrauenswürdig ist. Im Regelfall werden deshalb Generalvollmachten nur an die engsten Angehörigen (z. B. Ehepartner, Eltern, Kinder) erteilt.

Sie haben die Möglichkeit, Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen, z. B. indem Sie die Vollmacht so erteilen, dass mehrere Bevollmächtigte Sie nur gemeinsam vertreten dürfen. Allerdings wird dadurch der Aufwand für die Bevollmächtigten erhöht, da immer mehrere Personen handeln müssen. 

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8. Was ist eine Untervollmacht?

Sie können in Ihrer Vollmacht den Bevollmächtigten ermächtigen, dass dieser weiteren Personen eine Untervollmacht erteilen darf. Dann liegt die weitere Entscheidung in der Hand Ihrer Bevollmächtigten.

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9. Wo bewahren Sie die Vollmacht auf?

Die Vollmacht wird im Regelfall im Original  oder vom Notar in Ausfertigung dem Bevollmächtigten ausgehändigt. Dieser kann dann ab sofort mit der Vollmacht sämtliche Handlungen für Sie vornehmen, wobei er jedoch an die Anweisungen, die Sie mit den Bevollmächtigten im Innenverhältnis getroffen haben, gebunden ist. Sofern Sie ihm die Vollmacht nicht gleich aushändigen möchten, sondern die Vollmacht zunächst an einem Ort verwahrt wird, der dem Bevollmächtigten nicht zugänglich ist, ist die Wirksamkeit dieser Vollmachtserteilung rechtlich nicht höchstrichterlich geklärt.

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10. Ab wann gilt die Vollmacht?

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Außenverhältnis und Innenverhältnis. Im Außenverhältnis  gilt die Vollmacht ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Im Innenverhältnis, d. h. also im Verhältnis zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten, ist entscheidend, welche Vereinbarung Sie mit dem Bevollmächtigten getroffen haben. So können Sie z. B. mit dem Bevollmächtigten vereinbaren, dass dieser erst von der Vollmacht Gebrauch machen darf, wenn der Vorsorgefall eintritt oder Sie ihn im Einzelfall beauftragen.

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11. Erlischt die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers?

In den meisten Vollmachten wird ausdrücklich klargestellt, dass die Vollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus weiter gelten soll. Fehlt eine solche Klarstellung, verlangen viele Geschäftspartner, dass ihnen bei Ausübung der Vollmacht nachgewiesen wird, dass der Vollmachtgeber noch lebt. Dies ist mit einem erhöhten Aufwand und mit Kosten verbunden.

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12. Soll die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden?

Die beste Vollmacht nützt nichts, wenn der Richter keine Kenntnis davon erlangt, dass Sie eine Vorsorgevollmacht errichtet haben. Um dem Richter Kenntnis zu geben, ist es zweckmäßig, gegen eine geringe einmalige Gebühr, die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Die Registrierung dient der Information der sich mit dem Betreuungsverfahren befassenden Stellen.

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13. Welche Kosten entstehen beim Notar durch eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung?

Die Notargebühren ergeben sich aus den gesetzlich festgelegten Kosten. Die Kosten einer Vollmacht richten sich nach dem Wert des Aktivvermögens des Vollmachtsgebers sowie dem konkreten Umfang der Vollmacht. Die Notargebühren bei einem Aktivvermögen von 10.000,- EUR betragen 60,- EUR, bei einem Aktivvermögen von 50.000,- EUR sind es 91,- EUR und bei einem Aktivvermögen von 100.000,- EUR sind es 125,- EUR. Zusätzlich fällt die gesetzliche Mehrwertsteuer an. Ferner fallen - sofern gewünscht - Kosten für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister von 8,50 EUR bei einem Bevollmächtigten und 11,- EUR bei zwei Bevollmächtigten an. Es können Portokosten und Kopierkosten entstehen. Eine Patientenverfügung kostet unabhängig von der Höhe des Vermögens 60,- EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Bei der Berechnung des Aktivvermögens werden Schulden nicht abgezogen.

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14. Was passiert, wenn Sie keine Vollmacht erteilen?

Wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln können und Sie keine Vollmacht erteilt haben, kann die Bestellung eines Betreuers für Sie notwendig werden. Zuständig ist das Vormundschaftsgericht.

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15. Können Sie eine Vollmacht noch errichten, wenn Sie geschäftsunfähig sind oder Zweifel an Ihrer Geschäftsfähigkeit bestehen?

Personen, die geschäftsunfähig sind, können keine Vollmacht errichten. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.  Wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen, ist es für die Vollmachtserrichtung im Regelfall erforderlich, dass ein Arzt, z.B. ein Facharzt für Neurologie oder ein Psychiater, bestätigt, dass die erforderliche Geschäftsfähigkeit besteht. Vielfach sind solche Facharztgutachten jedoch mit erheblichen Kosten verbunden. Es ist deshalb von Vorteil, wenn Sie die Entscheidung über eine Vollmachtserteilung treffen, bevor es zu spät wird.

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16. Sollte die Vollmacht erst gelten, wenn Sie einmal selbst nicht mehr handeln können ?

Eine Vollmacht, die zur Vertretung in Vermögensangelegenheiten befugt, sollte keinesfalls in ihrer Wirksamkeit von Bedingungen abhängig sein, die im Rechtsverkehr nicht geprüft werden können. Wenn Sie bei der Errichtung Ihrer Vollmacht einleitend schreiben, dass die Vollmacht erst Gültigkeit haben soll, wenn Sie selbst nicht mehr handeln können, bleibt es für Ihren Vertragspartner nicht oder nur schwer aufklärbar, ob diese Bedingung eingetreten ist oder nicht. Dadurch wird die praktische Verwertbarkeit der Vollmacht stark beschränkt oder gänzlich unmöglich gemacht. 

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 17. Sollten Sie zusätzlich zur Generalvollmacht noch eine Kontovollmacht erteilen ?

Viele Banken wünschen, dass die Vollmacht auf einem speziellen Vordruck der Bank erteilt wird. Es ist deshalb zweckmäßig, wenn Sie zusätzlich zur Vorsorgevollmacht der Person Ihres Vertrauens auch eine von der Bank gewünschte spezielle Vollmacht erteilen. 

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Diese Seite soll Sie auf möglichen Regelungsbedarf hinweisen. Sie kann jedoch eine sorgfältige notarielle Beratung nicht ersetzen.

Stand: 05.03.2015      Hinweis: Die Rechtslage kann sich seit diesem Zeitpunkt geändert haben.

 

 

Notar in Rostock - Dr. Stefan Zimmermann