Ehepartner mit stark unterschiedlicher Vorbildung und Einkommen     

Beispiel:
Der Chefarzt aus Rostock mit einem Nettogehalt von EUR 10.000,-/Monat heiratet die Krankenschwester mit einem Nettogehalt von EUR 2.200,-/Monat. Sie haben beide die deutsche Staatsangehörigkeit und wohnen in Rostock. Gemeinsamer Kinderwunsch besteht nicht. Im Scheidungsfall will der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen nicht mehr erhalten, als er selbst in der Ehe hätte verdienen können. Beide fragen bei einem Notar an, ob ein notarieller Ehevertrag für sie sinnvoll ist.
 
Antwort:
1. Der gesetzliche Halbteilungsgrundsatz bei Zugewinn, nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich entspricht nicht den Wünschen des Ehepaares. Ein notarieller Ehevertrag ist deshalb sinnvoll.
2. Der Anspruch der Ehefrau auf Ausgleich des Zugewinns kann im notariellen Ehevertrag von der gesetzlichen Höhe von 50% des Überschusses (§ 1378 Abs. 1 BGB) auf z.B. 20% des Überschusses herabgesetzt werden.
3. Der nacheheliche Unterhaltanspruch der Ehefrau kann im Ehevertrag von der gesetzlichen Höhe (circa 3/7 des Mehreinkommens des Mannes) auf einen wertgesicherten Höchstbetrag (z.B. 3.500,- EUR) begrenzt werden. Sollte die Ehefrau ehebedingte Nachteile erleiden, beispielsweise infolge Arbeitsplatzaufgabe wegen Kindererziehung, ist dieser auszugleichen.
4. Der Versorgungsausgleich kann im notariellen Ehevertrag ausgeschlossen werden. Ehebedingte Nachteile bei der Versorgung wegen Alters und Invalidität werden, z.B. durch eine Rentenversicherung, ausgeschlossen.


Diese Seite soll Sie auf möglichen Informationsbedarf hinweisen und Sie ermutigen, sich von Ihrem Notar beraten zu lassen. Sie kann eine sorgfältige Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Stand: 09.02.2010

 

 

Notar in Rostock - Dr. Stefan Zimmermann